Inhaltsverzeichnis
Statuten einer EWIV erstellen
Der Gründungsvertrag einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung legt die gemeinsame Grundlage der Zusammenarbeit fest. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gehören dazu insbesondere Name, Sitz, Gegenstand, Angaben zu den Mitgliedern und die Dauer der Vereinigung, soweit sie nicht unbefristet besteht. Diese Angaben machen Zweck und Beteiligte der Kooperation nachvollziehbar.
Gestaltung innerhalb des europäischen Rahmens
Die Mitglieder können die interne Organisation im Vertrag ausgestalten. Der Vertrag kann deshalb Regeln zu Entscheidungen, Beiträgen und Aufgaben enthalten. Dabei bleibt der gesetzliche Rahmen maßgeblich: Die Tätigkeit der EWIV muss die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder erleichtern oder entwickeln und darf diese nicht ersetzen. Die EWIV verfolgt keinen eigenen Gewinnzweck.
Registerangaben in Deutschland
Für eine EWIV mit Sitz in Deutschland verlangt § 2 EWIV-Ausführungsgesetz die Anmeldung zum Handelsregister. Die Anmeldung enthält unter anderem Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Angaben zu den Mitgliedern und zu den Geschäftsführern. Änderungen dieser Angaben sowie Auflösung und Abwicklung sind ebenfalls registerrelevant.
Haftung und Prüfung des Vertrags
Die Mitgliedschaft ist mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftung für Verbindlichkeiten der EWIV verbunden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Artikel 24 der Verordnung. Der Gründungsvertrag sollte deshalb vor der Unterzeichnung anhand der konkreten Mitglieder, des Tätigkeitsbereichs und des Registerstands fachlich geprüft werden.
Wirkung der Eintragung
Die Eintragung in das Register ist für die rechtliche Existenz der EWIV wesentlich. Mit der Eintragung erhält die Vereinigung volle Rechtsfähigkeit in der Europäischen Union. Der Vertrag und die Registeranmeldung müssen deshalb dieselben Grunddaten abbilden. Unklare Angaben zu Zweck, Sitz oder Vertretung erschweren die nachvollziehbare Einordnung der Vereinigung.
Änderungen nachvollziehbar halten
Wechsel bei Mitgliedern, Geschäftsführern, Sitz, Zweck oder Dauer berühren die Registerangaben. Das EWIV-Ausführungsgesetz nennt auch die Auflösung und die Abwicklung als anmeldepflichtige Vorgänge. Der Vertrag sollte deshalb regeln, wer Änderungen vorbereitet, beschließt und zur Anmeldung veranlasst.
Quelle: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 und EWIV-Ausführungsgesetz.