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EWIV Gründung oder Mitgliedschaft

Inhaltsverzeichnis

EWIV gründen: Voraussetzungen und Vertrag

Eine EWIV dient dazu, die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder zu erleichtern oder weiterzuentwickeln. Sie verfolgt keinen eigenen Gewinnzweck. Die Mitglieder müssen aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten stammen und zu den in der Verordnung genannten Unternehmen, juristischen Personen oder wirtschaftlich beziehungsweise beruflich tätigen natürlichen Personen gehören.

Inhalt des Gründungsvertrags

Der Vertrag benennt mindestens den Namen der Vereinigung, ihren Sitz, ihren Gegenstand, die Mitglieder und ihre maßgeblichen Registerangaben sowie die Dauer, soweit sie befristet ist. Diese Angaben bestimmen die Identität der EWIV und bilden die Grundlage für die Registeranmeldung.

Eintragung in Deutschland

Bei Sitz in Deutschland erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister. Nach § 2 EWIV-Ausführungsgesetz gehören dazu unter anderem Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Angaben zu den Mitgliedern sowie die Geschäftsführer und ihre Vertretungsbefugnis. Auch spätere Änderungen und eine Auflösung sind anzumelden.

Haftung und steuerliche Einordnung

Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten der EWIV unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Aussagen zu individuellen Steuerfolgen hängen von den tatsächlichen Verhältnissen der Mitglieder und den jeweils anwendbaren Regelungen ab. Sie lassen sich nicht pauschal aus der Rechtsform ableiten.

Rechtsfähigkeit und Finanzierung

Mit der Eintragung erhält die EWIV volle Rechtsfähigkeit in der Europäischen Union. Die Verordnung schreibt kein Mindestkapital vor; die Mitglieder können andere Finanzierungswege vereinbaren. Eine öffentliche Kapitalaufnahme ist der EWIV jedoch untersagt. Finanzierung und Beitragspflichten gehören daher in einen klaren vertraglichen Rahmen.

Vertretung nach außen

Die Geschäftsführer vertreten die EWIV gegenüber Dritten. Ihre Namen und Vertretungsbefugnisse gehören in Deutschland zur Handelsregisteranmeldung. Der Vertrag kann vorsehen, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Diese Regelung wirkt gegenüber Dritten erst unter den in der Verordnung genannten Veröffentlichungsbedingungen.

Quelle: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 und EWIV-Ausführungsgesetz.