Gemeinsames auftreten
Stärker im Verbund und größer in der Wahrnehmung

Inhaltsverzeichnis

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einer EWIV

Eine EWIV kann von Unternehmen, anderen juristischen Personen und natürlichen Personen mit wirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeit gebildet werden. Für die grenzüberschreitende Ausrichtung sieht die europäische Regelung mindestens zwei Mitglieder aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten vor. Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85.

Kooperation ohne Aufgabe der Eigenständigkeit

Die EWIV unterstützt die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder. Sie ist nicht dazu bestimmt, den Mitgliedsbetrieb zu ersetzen oder selbst Gewinne zu erzielen. Der Gründungsvertrag bestimmt Zweck, Sitz, Mitglieder und Dauer der Vereinigung. Die Mitglieder können darin die interne Zusammenarbeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen konkretisieren.

Register und Vertretung

Die Eintragung in das zuständige Register verleiht der EWIV volle Rechtsfähigkeit in der Union. In Deutschland ist die Vereinigung beim Handelsregister am vertraglich bestimmten Sitz anzumelden. Die Anmeldung erfasst auch die Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis.

Haftung vor der Entscheidung prüfen

Die Mitglieder haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der EWIV. Die Haftung ist keine Formalie. Sie gehört vor der Gründung ebenso geprüft wie der konkrete Zweck der Kooperation und die Rolle jedes Mitglieds.

Vertragliche Zusammenarbeit festlegen

Der Gründungsvertrag schafft die Verbindung zwischen dem europäischen Rechtsrahmen und der praktischen Zusammenarbeit. Er dokumentiert die Beteiligten, den gemeinsamen Zweck und den Sitz. Die Mitglieder können darin außerdem die interne Aufgabenverteilung und Entscheidungswege konkretisieren, soweit dies mit der Verordnung vereinbar bleibt.

Mitgliedschaft verändern

Die Übertragung einer Beteiligung auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten benötigt grundsätzlich die einstimmige Zustimmung der übrigen Mitglieder. Diese Vorgabe aus Artikel 22 schützt die Zusammensetzung der Kooperation. Sie zeigt zugleich, warum die Auswahl der Mitglieder und die vertraglichen Regeln vor der Gründung klar sein sollten.

Quelle: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 und EWIV-Ausführungsgesetz.