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EU-Verordnung als Rahmen der EWIV
Die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 schafft die europäische Rechtsgrundlage für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung. Sie regelt Zweck, Mitglieder, Gründungsvertrag, Vertretung, Gewinnzurechnung und Haftung. Die EWIV soll die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder fördern, nicht deren eigene Tätigkeit ersetzen.
Was der europäische Rahmen festlegt
Die Verordnung schreibt vor, welche Personen und Organisationen Mitglied werden können und welche Mindestangaben der Vertrag enthalten muss. Sie begrenzt den Zweck der EWIV auf eine unterstützende, mit den Tätigkeiten der Mitglieder verbundene Funktion. Eine EWIV darf keinen eigenen Gewinnzweck verfolgen und keine öffentliche Kapitalaufnahme vornehmen.
Ergänzende deutsche Vorschriften
Für eine EWIV mit Sitz in Deutschland ergänzt das EWIV-Ausführungsgesetz die europäische Verordnung. Es regelt insbesondere die Anmeldung zum Handelsregister, Bekanntmachungen, Pflichten der Geschäftsführer, Abwicklung und einzelne Sanktionen. Die Eintragung erfolgt beim Gericht am vertraglich bestimmten Sitz.
Rechtssicherheit bedeutet konkrete Prüfung
Der europäische Rahmen ersetzt keine Prüfung des einzelnen Vertrags oder der tatsächlichen Tätigkeit. Entscheidend bleiben der Zweck der Vereinigung, die Angaben zum Sitz und zu den Mitgliedern, die Vertretungsregelung sowie die unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder.
Mitglieder und gemeinsamer Zweck
Mitglied einer EWIV können unter den Voraussetzungen der Verordnung Unternehmen, andere juristische Personen sowie wirtschaftlich oder beruflich tätige natürliche Personen werden. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit setzt mindestens zwei Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten voraus. Der gemeinsame Zweck muss mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden bleiben.
Europäischer Rahmen und nationales Recht
Die Verordnung enthält die zentralen Regeln der EWIV. Für Fragen, die sie nicht abschließend regelt, greifen die einschlägigen nationalen Vorschriften. In Deutschland ergänzt das EWIV-Ausführungsgesetz diesen Rahmen. Eine rechtssichere Umsetzung verlangt deshalb den Abgleich des europäischen Vertragsrahmens mit dem Register- und Sitzstaatbezug.
Quelle: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 und EWIV-Ausführungsgesetz.