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Gemeinsame Projekte mit einer EWIV
Eine EWIV ist ein europäisches Kooperationsinstrument. Ihr Zweck besteht darin, die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder zu erleichtern oder weiterzuentwickeln und deren Ergebnisse zu verbessern. Die Tätigkeit der Vereinigung bleibt dabei mit den Tätigkeiten der Mitglieder verbunden und darf nur eine unterstützende Funktion haben.
Eigenständigkeit der Mitglieder
Die EWIV ersetzt keine eigene Gesellschaft oder berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder. Die Mitglieder behalten ihre rechtliche Eigenständigkeit. Der Vertrag der EWIV beschreibt den gemeinsamen Zweck, den Sitz und die Beteiligten. Er bildet damit den nachvollziehbaren Rahmen für ein konkretes Vorhaben oder eine fortlaufende Zusammenarbeit.
Grenzen der Rechtsform
Die EWIV darf keinen eigenen Gewinnzweck verfolgen und keine öffentliche Kapitalaufnahme vornehmen. Die Verordnung begrenzt außerdem die Beschäftigtenzahl auf 500. Diese Vorgaben gehören zur Wahl der Rechtsform und sollten vor einer Gründung gegen das geplante Projekt geprüft werden.
Verantwortung der Mitglieder
Die Mitglieder haften für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten der EWIV unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Die Verordnung sieht vor, dass Gläubiger zunächst die EWIV zur Zahlung auffordern. Diese Haftungsregel bleibt ein zentraler Punkt jeder strukturellen Prüfung.
Mitglieder und Geschäftsführer
Die Verordnung sieht als Organe die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und einen oder mehrere Geschäftsführer vor. Geschäftsführer vertreten und verpflichten die EWIV gegenüber Dritten. Der Vertrag kann gemeinsame Vertretung durch mehrere Geschäftsführer vorsehen, wenn diese Regelung ordnungsgemäß veröffentlicht ist.
Entscheidungen im Projekt
Jedes Mitglied verfügt grundsätzlich über eine Stimme. Der Gründungsvertrag kann weitere Stimmrechte vorsehen, solange kein Mitglied die Stimmenmehrheit erhält. Für bestimmte grundlegende Entscheidungen verlangt die Verordnung Einstimmigkeit. Diese Regeln helfen dabei, gemeinsame Projekte und die Verantwortung der Beteiligten klar zu ordnen.
Quelle: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85.